gsa

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz GmbH
gsa-GmbH, Albulastrasse 8, 8200 Schaffhausen, Telefon 052 620 26 90, Telefax 052 620 26 91

Erläuterungen und Links zu Fachbegriffen

ASA Arbeitsmediziner Arbeitshygieniker Sicherheitsingenieur Beizugspflicht  
EKAS Gesetze "Arbeit und Gesundheit" REACH GHS CLP

ASA

steht für Arbeitsärzte sowie andere Spezialisten der Arbeitssicherheit. Diese sind durch ihre eidgenössisch anerkannte Spezialausbildung befähigt und befugt, in Unternehmen, die als solche mit besonderen Gefahren eingestuft werden, Risikoanalysen durchzuführen und sie hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu beraten.

Arbeitsmediziner betreuen als Mitarbeitende von Unternehmen oder als unabhängige Berater Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Sinne eines umfassenden Gesundheitsmanagements. Sie sind verantwortlich für die Verhütung und die Früherkennung von berufsbezogenen Beschwerden und Erkrankungen sowie für Massnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Arbeitsmedizinerin, der Arbeitsmediziner kennt Gefahren und Belastungen - auch psychomentale - im Betrieb und bietet eine entsprechende Personalbetreuung an. Voraussetzung ist das ETH-Masterstudium "Arbeit und Gesundheit" oder eine entsprechende Ausbildung im Ausland mit Berechtigung zum FMH Arbeitsmedizin.

Arbeitshygieniker erkennen als Risikomanager die möglichen physikalischen, chemischen, biologischen und psychologischen Gefährdungen für Arbeitnehmer und Umwelt.
Mittels Beobachtungen, Befragungen, Messungen und Risikoanalysen kann er/sie die Gefährdungen im Betrieb beurteilen.
Sie beraten die Geschäftsleitung im Hinblick auf ergonomische und sichere Gestaltung von Arbeitsplätzen und Produktionsanlagen, Schutzmassnahmen und Fragen der Arbeitsorganisation.
Zudem führen sie  Kader- und Mitarbeiterschulungen durch.
Voraussetzung ist das
ETH-Masterstudium "Arbeit und Gesundheit".

Sicherheitsingenieure sind befähigt, Risikoanalysen im Bereich der Arbeitssicherheit durchzuführen. Berufliche Voraussetzung ist ein Ingenieurstudium und ein Kurs bei der SUVA.

 

Beizugspflicht

Je nach Grösse der Firma und Ausmass der Gefahren besteht für die Arbeitgeber eine Verpflichtung zum Beizug von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten sowie von anderen Spezialisten und Spezialistinnen der Arbeitssicherheit (ASA-Spezialisten). Dies ist in der EKAS-Richtlinie 6508 gemäss den Artikeln 11a bis g der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)  festgelegt.

EKAS

EKAS steht für Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit. Selbstportrait der EKAS

Gesetze

Wie der Umweltschutz basieren Unfallverhütung und Gesundheitsschutz nicht auf Freiwilligkeit. Zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien regeln die Rechte und die Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Die wichtigsten sind:

  • Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV SR 832.30)

  • Sonderbestimmung für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (ArGV 2, 822.112)

  • Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung (ArGV 4, 822.114)

  • Verordnung über die Eignung der Spezialisten und Spezialistinnen der Arbeitsicherheit (SR 822.116)

  • Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz, (SR 822.14)

  • Bundesgesetz über die Produktesicherheit (SR 930.11)

     

  • Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) (SR 8131)

REACH

 

bedeutet: Registrierung Evaluierung Autorisierung Chemischer Stoffe.

 

CLP

 

bedeutet: Classification Labelling and Packaging von chemischen Stoffen und Gemischen.

 

GHS

 

bedeutet: Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals